1.000 Meter Mindestabstand ist notwendig

Mehrheit der Regionalräte mag die Menschen nicht schützen

Die FDP-Regionalfraktion fordert 1.000 Meter Mindestabstand für Windräder von der Wohnbebauung. Die anderen Regionalfraktionen mögen diesen Schutzabstand, der beispielsweise für Milane gilt, nicht auf Menschen anwenden. Der Antrag wurde im Planungsausschuss abgelehnt.

 

Das Thema ist aber noch nicht gegessen, genau so wenig wie die Fragen, die die FDP-Regionalfraktion vor der Sitzung gestellt hat. Ein Teil konnte gleich beantwortet werden. Ein Teil folgt aus Zeitgründen später sagt Kai Buschmann. Im Einzelnen geht es um folgende Punkte.

  1. Welche 45 der im Plan enthaltenen 77 Standorte würden bei der Einführung des von der FDP-Regionalfraktion beantragten Mindestabstands von 1.000 Metern entfallen?
  2. Wie viele potenzielle Windräder würden bei dem Verzicht auf die 45 Standorte unter Anwendung von Faustregeln bezüglich der Bestückung entfallen, wie viele blieben als Angebot für Investoren erhalten?
  3. Welche Informationen seitens der Landesregierung Baden-Württemberg liegen der Region bezüglich der Anwendung von Baugesetzbuch (BauGB) § 249 Sonderregelungen zur Windenergie, Absatz 3 durch das Land vor? Hat die Region eine verbindliche, rechtssichere schriftliche Aussage des Umweltministeriums, dass die Landesregierung keine gesetzliche Initiative bis zum 31. Dezember 2015 zur Festsetzung eines Mindestabstands plant? Oder verlässt sich die Region auf die Aussage des Umweltministers Untersteller (Grüne) in der Landtagsdrucksache 15/6346, in der der Minister aufgrund eines Berichtsantrages der FDP-Landtagsfraktion erklärt, „dass die Landesregierung von der … Länderöffnungsklausel keinen Gebrauch machen“ wird?
  4. Welche rechtlichen Möglichkeiten und Spielräume bestehen beziehungsweise eröffnen sich dem Verband Region Stuttgart für eigene rechtliche Festlegungen, wenn das Land auf eine gesetzliche Regelung verzichtet? Sind die Regionalverbände berechtigt, die Parameter für Windkraftanlagen abweichend vom Windenergieerlass selbst festzusetzen und welche? In der der Sitzungsvorlage Nr. 253/2010, Seite 2, hieß es zur Verbindlichkeit des Erlasses: „Er ist für die nachgeordneten Landesbehörden verbindlich. Für die Träger der Regionalplanung und Träger der Bauleitplanung soll der Erlass eine Hilfestellung für die Planung bieten.“

Wie ist beispielsweise der Stand bei (um Ergänzung weiterer relevanter Punkte wird gegebenenfalls gebeten)

  1. Mindestwindstärke/Windhöffigkeit – welche Mindestwindstärken sind derzeit Planungsgrundlage in den zwölf Regionalverbänden?
  2. Landschaftsmarken/Sonderregelungen – welche Sonderregelungen sind derzeit Planungsgrundlage in den zwölf Regionalverbänden? Trifft es beispielsweise zu, dass in der Region Neckar-Alb der komplette Albtrauf von Windkraftanlagen freigehalten wird, während die Region in ihrem Bereich dort Windkraftanlagen plant? Wie gerichtssicher ist ein solches Vorgehen bei den zu erwartenden Klagen?
  3. Umgang mit Naturschutzgebieten/Landschaftsschutzgebieten/Natura 2000/Naturparkgebieten – welche Regionalverbände haben Sonderregelungen, um Windradbau zu ermöglichen, welche schließen Windkraftanlagen aus?
  4. Mindestabstände – gibt es Regionalverbände, die unabhängig vom Windenergieerlass schon eigene Regelungen zu Abständen zwischen Windrädern und Wohnbebauung getroffen haben?
  5. Wie würde sich die Zahl der Windkraftstandorte/Windräder verändern, wenn in der Region Stuttgart jeweils die Maximalposition aus den Punkten a) bis d) übernommen würde?
  6. Wie hoch wäre die Zahl der möglichen Windräder in den bei einer Neuregelung mit 1000-Meter-Abstand verbleibenden 32 Standorten? Wie hoch wäre damit der Anteil der Region an den in den zwölf Regionalverbänden insgesamt für Baden-Württemberg geplanten Windrädern unter Anwendung von Faustregeln?
  7. Für welche Standorte sind dem Verband Region Stuttgart Anfragen/Vorhaben von Investoren bekannt?
    1. Für die 45 Standorte, die bei einem 1.000-Meter-Abstand entfallen?
    2. Für die 32 Standorte, die bei einem 1.000-Meter-Abstand noch ausgewiesen werden könnten?
    3. An wie vielen der vorgenannten Standorte wird die Ertragsschwelle von 80 % des EEG-Referenzertrags erreicht, die für Investoren als Wirtschaftlichkeitsschwelle gilt?
  • Welche Folgen für die regionale Windkraftplanung könnte die Aussage von Umweltminister Untersteller in der Süddeutschen Zeitung vom 7. Juli haben, in der es heißt „Im Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem EEG, wird es künftig Ausschreibungsmodelle geben. Wenn man da nicht korrigierend eingreift, werden sich alle Investoren auf die rentableren Standorte in Norddeutschland stürzen. Ich habe jetzt mit fünf Ministerkolleginnen und -kollegen aus anderen Bundesländern Vorschläge gemacht: Wir brauchen mindestens 40 Prozent der Mittel im Süden, um einen gleichmäßigen Ausbau der Windenergie zu gewährleisten.“?

Trifft die Feststellung des Verbandes aus der Sitzungsvorlage Nr. 253/2010 zum Windenergieerlass und die Planungsvorgaben auch im Jahr 2015 noch zu, die heißt: „In Bezug auf die Mindestwindgeschwindigkeit ist daher festzustellen, dass die für eine effiziente und rechtssichere Planung wünschenswerte Klarstellung des relevanten Eingangswertes nicht erfolgt ist.

Warum konnte die bisherige Verringerung der Standorte auf 77 ohne rechtliche Folgen vorgenommen werden, während die Verwaltung in der Sitzungsvorlage Nr. 69/2015 argumentiert, dass bei einer Verringerung auf 32 Standorte „Die mit der Vorgehensweise ggf. erreichte Änderung des Planentwurfs so weitgehend (wäre), dass eine erneute Offenlage mit Beteiligung der Gemeinden, anerkannten Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit erforderlich wäre“? Wieso spricht die etwaige Notwendigkeit eines solchen zusätzlichen Verwaltungsaktes gegen den angestrebten Schutz der Menschen und deren Gesundheit?

Auf welche bisher bekannten Urteile oder andere Grundlagen stützt sich die Aussage der Geschäftsstelle zur mangelnden Rechtssicherheit eines geänderten regionalplanerischen Konzeptes mit einem Mindestabstand von 1.000 Metern? Inwieweit und durch welche konkreten Vorgaben des Landes, die die Region betreffen, ist die Region in ihrer kommunalen Planungshoheit gebunden oder eingeschränkt?

Nächste Nagelprobe werden die weiteren Beratungen im September. In der Regionalversammlung wird die 1.000-Mtere-Frage noch einmal zur Abstimmung stehen

Bericht in den Stuttgarter Nachrichten

Bericht in der Ludwigsburger Kreiszeitung

Bericht in der Stuttgarter Zeitung

Fortsetzung Bericht Stuttgarter Zeitung